Cybersecurity

NIS2 KRITIS: 18 Sektoren und Betreiberpflichten

NIS2 KRITIS 2026: 18 Sektoren wesentliche/wichtige Einrichtungen, Schwellenwerte, BSI-Registrierung, Betreiberpflichten nach BSIG-neu.

In einem Satz. NIS2 erweitert die bisherige KRITIS-Regulierung erheblich: Statt 9 alter KRITIS-Sektoren erfasst NIS2 nun 18 Sektoren mit zwei Kategorien — wesentliche Einrichtungen (Annex I der Richtlinie) und wichtige Einrichtungen (Annex II) — und führt klare Größenschwellen ein (50/250 Mitarbeiter, €10M/€50M Umsatz), wobei für klassische KRITIS-Sektoren weiterhin auch sektoral spezifische Schwellenwerte (KRITIS-Verordnung) parallel bestehen.

NIS2UmsuCG ändert das BSIG: Bisher waren ~2.000 KRITIS-Betreiber unter BSI-Aufsicht, künftig 30.000+ Einrichtungen. Wesentliche Einrichtungen haben strengere Pflichten (proaktive Aufsicht) als wichtige (reaktive Aufsicht). Selbsteinordnung ist erste Pflicht — und für viele Unternehmen erste Überraschung. Siehe NIS2 Deutschland.

Wichtige Punkte

  • 18 NIS2-Sektoren statt 9 alte KRITIS-Sektoren.
  • Zwei Kategorien: wesentlich (essential) und wichtig (important).
  • Größenschwellen: 50 Mitarbeiter / €10 Mio. (wichtig) bzw. 250 / €50 Mio. (wesentlich).
  • Registrierungspflicht beim BSI binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn.
  • KRITIS-Verordnung (BSI-Krit-V) bleibt parallel für klassische KRITIS-Sektoren.

1. Die 18 NIS2-Sektoren

Sektoren mit hoher Kritikalität (Annex I — wesentliche Einrichtungen):

# Sektor Beispiele
1 Energie Strom, Gas, Öl, Wärme, Wasserstoff
2 Verkehr Luft, Schiene, Wasser, Straße
3 Bankwesen Kreditinstitute
4 Finanzmarkt Handelsplätze, CCPs
5 Gesundheit Krankenhäuser, Labore, Pharma
6 Trinkwasser Versorger, Aufbereitung
7 Abwasser Klärwerke, Kanalisation
8 Digitale Infrastruktur DNS, TLD, IXP, CDN, RZ, Cloud, TSP
9 IKT-Dienste (B2B) Managed Service Provider
10 Öffentliche Verwaltung Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltung
11 Raumfahrt Bodeninfrastruktur

Andere kritische Sektoren (Annex II — wichtige Einrichtungen):

# Sektor Beispiele
12 Post- und Kurierdienste Post, Logistik
13 Abfallwirtschaft Entsorger
14 Chemie Herstellung, Vertrieb
15 Lebensmittel Produktion, Vertrieb, Großhandel
16 Verarbeitendes Gewerbe Medizinprodukte, IT-Geräte, Maschinenbau, Kfz
17 Digitale Anbieter Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Social Networks
18 Forschung Forschungseinrichtungen

2. Größenschwellen

Kategorie Mitarbeiter Umsatz Bilanz
Wesentlich ≥250 ≥€50 Mio. ≥€43 Mio.
Wichtig ≥50 ≥€10 Mio. ≥€10 Mio.
Außerhalb <50 <€10 Mio.

Ausnahmen: bestimmte Anbieter der digitalen Infrastruktur wie DNS-Dienste, Cloud und Rechenzentren sind unabhängig von Größe wesentlich (z.B. DNS-Anbieter, TLD-Registries, Trust Service Provider).

3. Wesentlich vs. Wichtig — Praktische Unterschiede

Aspekt Wesentlich Wichtig
Aufsicht proaktiv (Audits) reaktiv (bei Vorfall/Beschwerde)
Sanktion max. €10 Mio. / 2% Umsatz €7 Mio. / 1,4% Umsatz
Audit-Frequenz regelmäßig bei Anlass

Der praktisch wichtigste Unterschied ist die Aufsichtsintensität. Wesentliche Einrichtungen müssen mit unangekündigten Prüfungen, regelmäßigen Sicherheitsaudits und Nachweisverlangen des BSI rechnen — die Behörde wird von sich aus tätig. Wichtige Einrichtungen unterliegen dagegen einer reaktiven Aufsicht: Das BSI prüft erst, wenn ein Vorfall gemeldet wurde, eine Beschwerde vorliegt oder konkrete Anhaltspunkte für Verstöße bestehen (“ex-post-Aufsicht”). Für die inhaltlichen Sicherheitspflichten aus Art. 21 NIS2 macht diese Unterscheidung allerdings keinen Unterschied — beide Kategorien müssen dieselben zehn Mindestmaßnahmen umsetzen. Wer glaubt, als wichtige Einrichtung “nur die Hälfte” tun zu müssen, verwechselt die Aufsichtsintensität mit dem Pflichtenumfang — ein Fehler, der spätestens beim ersten gemeldeten Vorfall teuer wird, weil das BSI dann rückwirkend den vollständigen Maßnahmenkatalog prüft.

4. Registrierungspflicht

Nach § 33 BSIG-neu:

  • Registrierung beim BSI binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn
  • Online-Portal des BSI
  • Angabe von Kontaktdaten, Sektor, Größe
  • Bei Änderungen: Aktualisierung

Bei Nichtregistrierung: Bußgeld bis €100.000.

5. KRITIS-Verordnung bleibt parallel

Die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) definiert für die klassischen KRITIS-Sektoren spezifische sektorale Schwellenwerte (z.B. Energie: 3,7 TWh Strom pro Jahr). Diese Schwellen gelten für die “kritischen Infrastrukturen” mit zusätzlichen Pflichten:

  • §8a BSIG: TOMs nach Stand der Technik
  • §8b BSIG: Meldung erheblicher Vorfälle
  • Nachweis alle 2 Jahre (Audits/Zertifikate)

NIS2 ergänzt um neue Pflichten, ersetzt KRITIS-Verordnung nicht.

6. Schnittmengen DORA, NIS2, KRITIS

Regelwerk Anwendung
KRITIS-Verordnung klassische KRITIS-Sektoren, sektoral hohe Schwelle
NIS2 18 Sektoren, breit
DORA Finanzwesen, spezifischer
Branchenrecht sektoral (EnWG, KWG, BAIT)

DORA hat im Finanzwesen Vorrang vor NIS2 (Lex specialis).

7. Sektorale Besonderheiten

  • Energie: EnWG + KRITIS + NIS2
  • Finanzwesen: DORA hat Vorrang
  • Gesundheit: KHZG-Förderung für IT-Sicherheit nutzbar
  • Trinkwasser: AVL-Wasser + NIS2
  • Digitale Infrastruktur: oft unabhängig von Größe wesentlich

Für einzelne Sektoren haben wir eigene Leitfäden: NIS2 im Energiesektor und für Stadtwerke, NIS2 für Krankenhäuser und das Gesundheitswesen sowie NIS2 für Trinkwasser- und Abwasserbetreiber.

8. Selbsteinordnung

Schritte zur Selbsteinordnung:

  1. Sektor identifizieren (Annex I oder II?)
  2. Größe prüfen (Mitarbeiter, Umsatz, Bilanz)
  3. Sonderregelungen prüfen (DNS, TLD, TSP etc.)
  4. KRITIS-Schwellenwerte separat prüfen
  5. Dokumentation der Einordnungsentscheidung

Bei Zweifelsfällen: Anfrage beim BSI oder externe Beratung.

Die Selbsteinordnung ist rechtlich anspruchsvoller, als sie klingt. Die Größenschwellen folgen der EU-Empfehlung 2003/361/EG zur Definition von KMU — das bedeutet: Bei der Mitarbeiter- und Umsatzberechnung sind verbundene und Partnerunternehmen anteilig einzurechnen. Ein Betrieb mit 30 eigenen Mitarbeitern kann über die Konzernzurechnung die 50-Mitarbeiter-Schwelle überschreiten und damit als “wichtige Einrichtung” gelten. Diese Zurechnungsregel wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Gleichzeitig gilt sie nicht absolut: Für bestimmte Anbieter der digitalen Infrastruktur wie DNS-Dienste, Cloud und Rechenzentren sowie für Vertrauensdiensteanbieter greift die Größenschwelle gar nicht — sie fallen unabhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatz unter NIS2.

Die Einordnungsentscheidung sollte dokumentiert und datiert werden. Sie ist kein Einmal-Ereignis: Wächst ein Unternehmen über eine Schwelle oder ändert es seinen Tätigkeitsbereich, muss die Einordnung neu bewertet und die BSI-Registrierung aktualisiert werden. Der genaue Wortlaut der Betroffenheitskriterien findet sich in Art. 2 und Art. 3 der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555; die sektorale Zuordnung ergibt sich aus den Anhängen I und II der Richtlinie.

9. Pflichten im Detail

Aus Art. 21 NIS2 / § 30 BSIG-neu — ausführlich erläutert in unserem Leitfaden zu den NIS2UmsuCG-Anforderungen 2026:

  • Risikomanagement-Konzept
  • Vorfallsbewältigung
  • BCMS und Krisenmanagement
  • Lieferketten-Sicherheit
  • Sicherheit beim Erwerb von ICT
  • Wirksamkeitsbewertung
  • Cybersecurity-Hygiene-Praktiken
  • Kryptographie
  • Zugangs- und Zugriffskontrolle (MFA)
  • Personalsicherheit

10. Bußgelder bei Nicht-Compliance

Verstoß Max. Sanktion
Wesentliche Einrichtung: TOMs fehlend €10 Mio. / 2% Weltumsatz
Wichtige Einrichtung: TOMs fehlend €7 Mio. / 1,4% Weltumsatz
Registrierungsverstoß bis €100.000
Meldepflichtverstoß abgestuft

Plus persönliche Sanktionen gegen Geschäftsleitung.

11. Praxisfall: Der Maschinenbauer mit 120 Mitarbeitern

Ein typischer Grenzfall aus der Beratungspraxis: Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 120 Mitarbeitern und 28 Mio. € Umsatz produziert Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie. Erste Einschätzung des Geschäftsführers: “Wir sind doch kein KRITIS-Betreiber.” Korrekt — die klassische BSI-Kritisverordnung mit ihren hohen sektoralen Schwellen erfasst ihn nicht. Aber unter NIS2 fällt “Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Maschinen” in Anhang II der Richtlinie. Mit 120 Mitarbeitern liegt der Betrieb über der 50-Schwelle — er ist damit wichtige Einrichtung.

Folge: Registrierungspflicht beim BSI, Risikomanagement nach § 30 BSIG-neu, Meldepflichten bei erheblichen Vorfällen, Geschäftsleiter-Schulung. Was der Betrieb nicht braucht: proaktive BSI-Audits (die gelten nur für wesentliche Einrichtungen) und den zweijährlichen KRITIS-Nachweis. Die richtige Einordnung spart hier also erheblichen Aufwand — Overcompliance ist genauso teuer wie Undercompliance.

12. Tool-Unterstützung

Legiscope hilft bei NIS2-Selbsteinordnung, Risikomanagement-Konzept, Lieferanten-Inventar und Registrierungs-Tracking — passend zu BSI 200-2/4. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind die NIS2-Richtlinie auf EUR-Lex und die Sektorinformationen des BSI.

Fazit

Die 18 NIS2-Sektoren sind weit gefasst. Wer in Chemie, Lebensmittel, Maschinenbau oder digitale Dienste tätig ist und über 50 Mitarbeiter hat, sollte die Selbsteinordnung priorisieren — Überraschungen drohen vor allem in bisher unregulierten Branchen.

FAQ

Wie weiß ich, ob ich NIS2-pflichtig bin?

Selbsteinordnung: Sektor + Größe prüfen. Bei Zweifelsfällen BSI-Anfrage oder externe Beratung.

Was ist der Unterschied zwischen KRITIS und NIS2?

KRITIS: klassische 9 Sektoren mit hohen sektoralen Schwellen (~2.000 Betreiber). NIS2: 18 Sektoren mit Größenschwellen (~30.000+ Einrichtungen). Parallel anwendbar.

Bis wann muss ich mich registrieren?

Binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn des NIS2UmsuCG (voraussichtlich Mitte 2026).

Sind Subunternehmen einzeln NIS2-pflichtig?

Ja, jede rechtliche Einheit wird einzeln geprüft. Konzernzugehörigkeit löst nicht automatisch NIS2 aus.

Was passiert ohne Registrierung?

Bußgeld bis €100.000 plus Nachregistrierung. Bei Vorfall ohne Registrierung: Verschärfung möglich.

Legiscope automates this for you

Stop doing compliance manually. Legiscope's AI handles ROPA creation, DPA audits, and gap analysis — in minutes, not weeks.

Start free trial
TD
Written by
Fondateur de Legiscope et expert RGPD

Docteur en droit de l'Université Panthéon-Assas (Paris II), 23 ans d'expérience en droit du numérique et conformité RGPD. Ancien conseiller de l'administration du Premier ministre sur la mise en œuvre du RGPD. Thiébaut est le fondateur de Legiscope, plateforme de conformité RGPD automatisée par l'IA.

View full author profile →