In einem Satz. NIS2 erweitert die bisherige KRITIS-Regulierung erheblich: Statt 9 alter KRITIS-Sektoren erfasst NIS2 nun 18 Sektoren mit zwei Kategorien — wesentliche Einrichtungen (Annex I der Richtlinie) und wichtige Einrichtungen (Annex II) — und führt klare Größenschwellen ein (50/250 Mitarbeiter, €10M/€50M Umsatz), wobei für klassische KRITIS-Sektoren weiterhin auch sektoral spezifische Schwellenwerte (KRITIS-Verordnung) parallel bestehen.
NIS2UmsuCG ändert das BSIG: Bisher waren ~2.000 KRITIS-Betreiber unter BSI-Aufsicht, künftig 30.000+ Einrichtungen. Wesentliche Einrichtungen haben strengere Pflichten (proaktive Aufsicht) als wichtige (reaktive Aufsicht). Selbsteinordnung ist erste Pflicht — und für viele Unternehmen erste Überraschung. Siehe NIS2 Deutschland.
Wichtige Punkte
- 18 NIS2-Sektoren statt 9 alte KRITIS-Sektoren.
- Zwei Kategorien: wesentlich (essential) und wichtig (important).
- Größenschwellen: 50 Mitarbeiter / €10 Mio. (wichtig) bzw. 250 / €50 Mio. (wesentlich).
- Registrierungspflicht beim BSI binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn.
- KRITIS-Verordnung (BSI-Krit-V) bleibt parallel für klassische KRITIS-Sektoren.
1. Die 18 NIS2-Sektoren
Sektoren mit hoher Kritikalität (Annex I — wesentliche Einrichtungen):
| # | Sektor | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Energie | Strom, Gas, Öl, Wärme, Wasserstoff |
| 2 | Verkehr | Luft, Schiene, Wasser, Straße |
| 3 | Bankwesen | Kreditinstitute |
| 4 | Finanzmarkt | Handelsplätze, CCPs |
| 5 | Gesundheit | Krankenhäuser, Labore, Pharma |
| 6 | Trinkwasser | Versorger, Aufbereitung |
| 7 | Abwasser | Klärwerke, Kanalisation |
| 8 | Digitale Infrastruktur | DNS, TLD, IXP, CDN, RZ, Cloud, TSP |
| 9 | IKT-Dienste (B2B) | Managed Service Provider |
| 10 | Öffentliche Verwaltung | Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltung |
| 11 | Raumfahrt | Bodeninfrastruktur |
Andere kritische Sektoren (Annex II — wichtige Einrichtungen):
| # | Sektor | Beispiele |
|---|---|---|
| 12 | Post- und Kurierdienste | Post, Logistik |
| 13 | Abfallwirtschaft | Entsorger |
| 14 | Chemie | Herstellung, Vertrieb |
| 15 | Lebensmittel | Produktion, Vertrieb, Großhandel |
| 16 | Verarbeitendes Gewerbe | Medizinprodukte, IT-Geräte, Maschinenbau, Kfz |
| 17 | Digitale Anbieter | Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Social Networks |
| 18 | Forschung | Forschungseinrichtungen |
2. Größenschwellen
| Kategorie | Mitarbeiter | Umsatz | Bilanz |
|---|---|---|---|
| Wesentlich | ≥250 | ≥€50 Mio. | ≥€43 Mio. |
| Wichtig | ≥50 | ≥€10 Mio. | ≥€10 Mio. |
| Außerhalb | <50 | <€10 Mio. | — |
Ausnahmen: bestimmte Anbieter der digitalen Infrastruktur wie DNS-Dienste, Cloud und Rechenzentren sind unabhängig von Größe wesentlich (z.B. DNS-Anbieter, TLD-Registries, Trust Service Provider).
3. Wesentlich vs. Wichtig — Praktische Unterschiede
| Aspekt | Wesentlich | Wichtig |
|---|---|---|
| Aufsicht | proaktiv (Audits) | reaktiv (bei Vorfall/Beschwerde) |
| Sanktion max. | €10 Mio. / 2% Umsatz | €7 Mio. / 1,4% Umsatz |
| Audit-Frequenz | regelmäßig | bei Anlass |
Der praktisch wichtigste Unterschied ist die Aufsichtsintensität. Wesentliche Einrichtungen müssen mit unangekündigten Prüfungen, regelmäßigen Sicherheitsaudits und Nachweisverlangen des BSI rechnen — die Behörde wird von sich aus tätig. Wichtige Einrichtungen unterliegen dagegen einer reaktiven Aufsicht: Das BSI prüft erst, wenn ein Vorfall gemeldet wurde, eine Beschwerde vorliegt oder konkrete Anhaltspunkte für Verstöße bestehen (“ex-post-Aufsicht”). Für die inhaltlichen Sicherheitspflichten aus Art. 21 NIS2 macht diese Unterscheidung allerdings keinen Unterschied — beide Kategorien müssen dieselben zehn Mindestmaßnahmen umsetzen. Wer glaubt, als wichtige Einrichtung “nur die Hälfte” tun zu müssen, verwechselt die Aufsichtsintensität mit dem Pflichtenumfang — ein Fehler, der spätestens beim ersten gemeldeten Vorfall teuer wird, weil das BSI dann rückwirkend den vollständigen Maßnahmenkatalog prüft.
4. Registrierungspflicht
Nach § 33 BSIG-neu:
- Registrierung beim BSI binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn
- Online-Portal des BSI
- Angabe von Kontaktdaten, Sektor, Größe
- Bei Änderungen: Aktualisierung
Bei Nichtregistrierung: Bußgeld bis €100.000.
5. KRITIS-Verordnung bleibt parallel
Die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) definiert für die klassischen KRITIS-Sektoren spezifische sektorale Schwellenwerte (z.B. Energie: 3,7 TWh Strom pro Jahr). Diese Schwellen gelten für die “kritischen Infrastrukturen” mit zusätzlichen Pflichten:
- §8a BSIG: TOMs nach Stand der Technik
- §8b BSIG: Meldung erheblicher Vorfälle
- Nachweis alle 2 Jahre (Audits/Zertifikate)
NIS2 ergänzt um neue Pflichten, ersetzt KRITIS-Verordnung nicht.
6. Schnittmengen DORA, NIS2, KRITIS
| Regelwerk | Anwendung |
|---|---|
| KRITIS-Verordnung | klassische KRITIS-Sektoren, sektoral hohe Schwelle |
| NIS2 | 18 Sektoren, breit |
| DORA | Finanzwesen, spezifischer |
| Branchenrecht | sektoral (EnWG, KWG, BAIT) |
DORA hat im Finanzwesen Vorrang vor NIS2 (Lex specialis).
7. Sektorale Besonderheiten
- Energie: EnWG + KRITIS + NIS2
- Finanzwesen: DORA hat Vorrang
- Gesundheit: KHZG-Förderung für IT-Sicherheit nutzbar
- Trinkwasser: AVL-Wasser + NIS2
- Digitale Infrastruktur: oft unabhängig von Größe wesentlich
Für einzelne Sektoren haben wir eigene Leitfäden: NIS2 im Energiesektor und für Stadtwerke, NIS2 für Krankenhäuser und das Gesundheitswesen sowie NIS2 für Trinkwasser- und Abwasserbetreiber.
8. Selbsteinordnung
Schritte zur Selbsteinordnung:
- Sektor identifizieren (Annex I oder II?)
- Größe prüfen (Mitarbeiter, Umsatz, Bilanz)
- Sonderregelungen prüfen (DNS, TLD, TSP etc.)
- KRITIS-Schwellenwerte separat prüfen
- Dokumentation der Einordnungsentscheidung
Bei Zweifelsfällen: Anfrage beim BSI oder externe Beratung.
Die Selbsteinordnung ist rechtlich anspruchsvoller, als sie klingt. Die Größenschwellen folgen der EU-Empfehlung 2003/361/EG zur Definition von KMU — das bedeutet: Bei der Mitarbeiter- und Umsatzberechnung sind verbundene und Partnerunternehmen anteilig einzurechnen. Ein Betrieb mit 30 eigenen Mitarbeitern kann über die Konzernzurechnung die 50-Mitarbeiter-Schwelle überschreiten und damit als “wichtige Einrichtung” gelten. Diese Zurechnungsregel wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Gleichzeitig gilt sie nicht absolut: Für bestimmte Anbieter der digitalen Infrastruktur wie DNS-Dienste, Cloud und Rechenzentren sowie für Vertrauensdiensteanbieter greift die Größenschwelle gar nicht — sie fallen unabhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatz unter NIS2.
Die Einordnungsentscheidung sollte dokumentiert und datiert werden. Sie ist kein Einmal-Ereignis: Wächst ein Unternehmen über eine Schwelle oder ändert es seinen Tätigkeitsbereich, muss die Einordnung neu bewertet und die BSI-Registrierung aktualisiert werden. Der genaue Wortlaut der Betroffenheitskriterien findet sich in Art. 2 und Art. 3 der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555; die sektorale Zuordnung ergibt sich aus den Anhängen I und II der Richtlinie.
9. Pflichten im Detail
Aus Art. 21 NIS2 / § 30 BSIG-neu — ausführlich erläutert in unserem Leitfaden zu den NIS2UmsuCG-Anforderungen 2026:
- Risikomanagement-Konzept
- Vorfallsbewältigung
- BCMS und Krisenmanagement
- Lieferketten-Sicherheit
- Sicherheit beim Erwerb von ICT
- Wirksamkeitsbewertung
- Cybersecurity-Hygiene-Praktiken
- Kryptographie
- Zugangs- und Zugriffskontrolle (MFA)
- Personalsicherheit
10. Bußgelder bei Nicht-Compliance
| Verstoß | Max. Sanktion |
|---|---|
| Wesentliche Einrichtung: TOMs fehlend | €10 Mio. / 2% Weltumsatz |
| Wichtige Einrichtung: TOMs fehlend | €7 Mio. / 1,4% Weltumsatz |
| Registrierungsverstoß | bis €100.000 |
| Meldepflichtverstoß | abgestuft |
Plus persönliche Sanktionen gegen Geschäftsleitung.
11. Praxisfall: Der Maschinenbauer mit 120 Mitarbeitern
Ein typischer Grenzfall aus der Beratungspraxis: Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 120 Mitarbeitern und 28 Mio. € Umsatz produziert Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie. Erste Einschätzung des Geschäftsführers: “Wir sind doch kein KRITIS-Betreiber.” Korrekt — die klassische BSI-Kritisverordnung mit ihren hohen sektoralen Schwellen erfasst ihn nicht. Aber unter NIS2 fällt “Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Maschinen” in Anhang II der Richtlinie. Mit 120 Mitarbeitern liegt der Betrieb über der 50-Schwelle — er ist damit wichtige Einrichtung.
Folge: Registrierungspflicht beim BSI, Risikomanagement nach § 30 BSIG-neu, Meldepflichten bei erheblichen Vorfällen, Geschäftsleiter-Schulung. Was der Betrieb nicht braucht: proaktive BSI-Audits (die gelten nur für wesentliche Einrichtungen) und den zweijährlichen KRITIS-Nachweis. Die richtige Einordnung spart hier also erheblichen Aufwand — Overcompliance ist genauso teuer wie Undercompliance.
12. Tool-Unterstützung
Legiscope hilft bei NIS2-Selbsteinordnung, Risikomanagement-Konzept, Lieferanten-Inventar und Registrierungs-Tracking — passend zu BSI 200-2/4. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind die NIS2-Richtlinie auf EUR-Lex und die Sektorinformationen des BSI.
Fazit
Die 18 NIS2-Sektoren sind weit gefasst. Wer in Chemie, Lebensmittel, Maschinenbau oder digitale Dienste tätig ist und über 50 Mitarbeiter hat, sollte die Selbsteinordnung priorisieren — Überraschungen drohen vor allem in bisher unregulierten Branchen.
FAQ
Wie weiß ich, ob ich NIS2-pflichtig bin?
Selbsteinordnung: Sektor + Größe prüfen. Bei Zweifelsfällen BSI-Anfrage oder externe Beratung.
Was ist der Unterschied zwischen KRITIS und NIS2?
KRITIS: klassische 9 Sektoren mit hohen sektoralen Schwellen (~2.000 Betreiber). NIS2: 18 Sektoren mit Größenschwellen (~30.000+ Einrichtungen). Parallel anwendbar.
Bis wann muss ich mich registrieren?
Binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn des NIS2UmsuCG (voraussichtlich Mitte 2026).
Sind Subunternehmen einzeln NIS2-pflichtig?
Ja, jede rechtliche Einheit wird einzeln geprüft. Konzernzugehörigkeit löst nicht automatisch NIS2 aus.
Was passiert ohne Registrierung?
Bußgeld bis €100.000 plus Nachregistrierung. Bei Vorfall ohne Registrierung: Verschärfung möglich.
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