Cybersecurity

BSI 200-3: Risikoanalyse nach IT-Grundschutz

BSI 200-3 Risikoanalyse 2026: Gefährdungsübersicht, Risikoeinstufung, Risikobehandlung — vereinfachte Methodik für hohen Schutzbedarf nach IT-Grundschutz.

In einem Satz. Der BSI-Standard 200-3 liefert eine vereinfachte Risikoanalyse-Methodik, die immer dann verpflichtend wird, wenn der Schutzbedarf “hoch” oder “sehr hoch” ist, der IT-Grundschutz keinen passenden Baustein bietet oder die Standardanforderungen für den konkreten Einsatzbereich nicht ausreichen — vier Schritte: Gefährdungsübersicht, Risikoeinstufung, Risikobehandlung, Konsolidierung.

200-3 ist die Brücke zwischen pauschaler Grundschutz-Modellierung und individueller Risikobewertung. Wer DSGVO Artikel 32 nachweisen will, kommt bei sensiblen Daten (Gesundheit, Finanzen, KRITIS) ohne 200-3 nicht aus. Für den Methodik-Überblick siehe BSI-Grundschutz-Methodik und DSGVO Artikel 32. Standardtext und Gefährdungskatalog stellt das BSI zu den BSI-Standards kostenfrei bereit; die datenschutzrechtliche Zielnorm ist Art. 32 DSGVO.

Wichtige Punkte

  • BSI 200-3 ist vereinfachte Risikoanalyse, ergänzt 200-2 — keine vollständige ISO/IEC 27005.
  • Drei Auslöser: hoher Schutzbedarf, atypische Komponenten, hoher Schutzbedarf trotz Standardanforderungen.
  • Elementare Gefährdungen-Katalog (G 0.1 bis G 0.47) als Basis.
  • Risikomatrix mit Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadenshöhe.
  • Vier Behandlungsoptionen: Vermeidung, Reduktion, Transfer, Akzeptanz.

1. Wann ist 200-3 Pflicht?

Drei Auslöser nach BSI-Methodik:

  1. Schutzbedarf “hoch” oder “sehr hoch” bei einem Zielobjekt
  2. Kein passender Baustein im IT-Grundschutz-Kompendium
  3. Einsatzbereich ist atypisch (z.B. besondere Bedrohungslage)

Beispiel: Krankenhaus-IT mit Patientendaten → Schutzbedarf “sehr hoch” Vertraulichkeit → 200-3 Pflicht.

Der Auslöser “hoher Schutzbedarf” ist in der Praxis der häufigste — und er hängt eng mit dem Datenschutz zusammen. Immer dann, wenn eine Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO betrifft (Gesundheits-, Biometrie- oder Gewerkschaftsdaten), ergibt die Schutzbedarfsfeststellung fast zwangsläufig “hoch” oder “sehr hoch” für die Vertraulichkeit. Genau dieselben Verarbeitungen lösen regelmäßig auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO aus. Beide Analysen bewerten Risiken, aus unterschiedlichen Blickwinkeln: 200-3 aus Sicht der Informationssicherheit, die DSFA aus Sicht der Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Wer sie parallel und aufeinander abgestimmt führt, spart Doppelarbeit und erhält eine widerspruchsfreie Risikodokumentation.

2. Erstellung der Gefährdungsübersicht

Auswahl relevanter Gefährdungen aus dem Katalog der elementaren Gefährdungen (47 Einträge, G 0.1 bis G 0.47). Beispiele:

  • G 0.14 Ausspähen von Informationen (Spionage)
  • G 0.18 Fehlplanung oder fehlende Anpassung
  • G 0.23 Unbefugtes Eindringen in IT-Systeme
  • G 0.36 Identitätsdiebstahl
  • G 0.40 Verhinderung von Diensten (DoS)

Pro Zielobjekt werden alle einschlägigen Gefährdungen erfasst, ggf. ergänzt durch organisationsspezifische.

3. Risikoeinstufung

Bewertung jeder Gefährdung in zwei Dimensionen:

Eintrittshäufigkeit Bedeutung
selten alle 5+ Jahre
mittel alle 1-5 Jahre
häufig mehrmals jährlich
sehr häufig mehrmals monatlich
Schadensauswirkung Bedeutung
vernachlässigbar <10k Euro
begrenzt 10-100k Euro
beträchtlich 100k-1M Euro
existenzbedrohend >1M Euro

Kombination ergibt vier Risikokategorien: gering, mittel, hoch, sehr hoch.

4. Risikomatrix

vernachlässigbar begrenzt beträchtlich existenzbedrohend
selten gering gering mittel hoch
mittel gering mittel hoch hoch
häufig mittel hoch hoch sehr hoch
sehr häufig hoch hoch sehr hoch sehr hoch

5. Risikobehandlung

Vier Optionen pro Risiko:

  • Vermeidung — Aktivität einstellen, Komponente entfernen
  • Reduktion — zusätzliche Maßnahmen (Verschlüsselung, MFA, Monitoring)
  • Transfer — Cyberversicherung, Outsourcing an zertifizierten Dienstleister
  • Akzeptanz — bewusste Restrisikoübernahme mit Begründung und Genehmigung Leitung

Bei “hoch” und “sehr hoch” ist Akzeptanz nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Für Verfügbarkeitsrisiken greift ergänzend das Notfallmanagement nach BSI 200-4.

In der Praxis dominiert die Risikoreduktion — sie ist die typische Antwort auf hoch bewertete Risiken. Der Transfer über eine Cyberversicherung wird oft missverstanden: Eine Versicherung deckt finanzielle Folgen, aber sie beseitigt weder das Risiko noch die datenschutzrechtliche Verantwortung des Verantwortlichen. Ein Bußgeld nach der DSGVO ist zudem in vielen Policen nicht oder nur eingeschränkt versicherbar. Die Akzeptanz schließlich ist an strenge Bedingungen geknüpft: Sie verlangt eine explizite, dokumentierte Entscheidung der Leitungsebene, nicht des IT-Betriebs. Ein akzeptiertes Restrisiko, das nie formal freigegeben wurde, ist im Audit wertlos und kann im Schadensfall als Organisationsverschulden gewertet werden. Deshalb gehört jede Akzeptanzentscheidung ins Risikoregister — mit Datum, Begründung und Unterschrift der verantwortlichen Führungskraft.

6. Konsolidierung im Sicherheitskonzept

Ergänzende Maßnahmen werden in das bestehende Sicherheitskonzept aus 200-2 integriert. Restrisiken werden dokumentiert und von der Leitung formal akzeptiert. Output: aktualisiertes Sicherheitskonzept inklusive Risikoregister.

7. Unterschied zu ISO/IEC 27005

Aspekt BSI 200-3 ISO 27005
Komplexität vereinfacht vollständig
Methodik qualitativ qualitativ + quantitativ
Voraussetzung IT-Grundschutz beliebiges ISMS
Zielgruppe DE-Behörden, KRITIS international

200-3 ist pragmatischer, ISO 27005 flexibler — beide sind ISMS-tauglich.

8. Beispiel: Risikoanalyse Webshop

Zielobjekt: Webshop-Anwendung, Schutzbedarf hoch (Kundendaten + Zahlungsdaten).

  • G 0.23 Unbefugtes Eindringen → mittel x beträchtlich = hoch → WAF, Pentest, Monitoring
  • G 0.40 DoS → häufig x begrenzt = hoch → CDN, Rate-Limiting
  • G 0.14 Ausspähen → selten x existenzbedrohend = hoch → Verschlüsselung, Zugriffslogs

Das Beispiel zeigt die eigentliche Stärke der Methodik: Sie zwingt zu expliziten, begründeten Entscheidungen statt zu pauschalem “wir tun schon genug”. Für jedes hoch bewertete Risiko wird eine konkrete Behandlung dokumentiert, samt Verantwortlichem und Umsetzungstermin. Bei einem Zahlungsdaten verarbeitenden Webshop kommt neben der 200-3-Analyse regelmäßig der PCI-DSS-Standard hinzu, und der Zahlungsdienstleister ist als Auftragsverarbeiter vertraglich einzubinden. Die Risikoanalyse wird damit zum Bindeglied zwischen technischer Absicherung, vertraglicher Steuerung und datenschutzrechtlicher Rechenschaft — genau das erwartet eine Aufsichtsbehörde, wenn sie nach der Angemessenheit der Maßnahmen fragt.

9. 200-3 und DSGVO Artikel 32

Artikel 32 verlangt risikobasierte TOMs. Eine dokumentierte 200-3-Analyse liefert genau diesen Nachweis — inkl. Begründung, warum welche Maßnahmen “angemessen” sind. Dies entlastet bei Datenpannen-Meldungen und Aufsichtskontrollen erheblich.

Der juristische Kern von Art. 32 ist die Formulierung “unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos”. Das ist nichts anderes als eine Risikoanalyse — genau die, die 200-3 methodisch strukturiert. Wenn eine Aufsichtsbehörde nach einer Datenpanne fragt, warum eine bestimmte Maßnahme fehlte oder eine andere gewählt wurde, ist die dokumentierte Risikobewertung die Antwort. Ohne sie steht der Verantwortliche mit einer bloßen Behauptung da; mit ihr kann er belegen, dass die Auswahl der Maßnahmen das Ergebnis einer nachvollziehbaren, an Wahrscheinlichkeit und Schadenshöhe orientierten Abwägung war. Genau diese Nachvollziehbarkeit unterscheidet in Bußgeldverfahren den fahrlässigen vom sorgfältigen Verantwortlichen.

10. Häufige Fehler

  • Risikobewertung “aus dem Bauch” ohne Datengrundlage
  • Akzeptanz hoher Risiken ohne formale Geschäftsführungsfreigabe
  • Vergessene Aktualisierung bei Systemänderungen
  • Kein Risikoregister → keine Nachvollziehbarkeit im Audit

11. Tool-Unterstützung

Legiscope führt das Risikoregister, verlinkt es mit DSFA (DSGVO Artikel 35) und TOMs nach Artikel 32 — Single Source of Truth für 200-3-Konformität.

Fazit

200-3 ist die Pflichtkür für Hochrisiko-Werte. Wer sie konsequent dokumentiert, hat im Auditgespräch und bei Aufsichtsanfragen das stärkste Argument: “Wir haben das Risiko analysiert, bewertet, behandelt — hier ist die Doku.”

Der Aufwand ist überschaubar, wenn die Analyse fokussiert bleibt: Nicht jedes System braucht eine 200-3-Betrachtung, sondern nur die wenigen mit hohem oder sehr hohem Schutzbedarf. Für diese lohnt sich die Tiefe umso mehr, weil genau dort das Bußgeld- und Schadenspotenzial konzentriert ist. Führen Sie das Risikoregister als lebendes Dokument, verknüpfen Sie es mit den TOMs nach Art. 32 und der DSFA nach Art. 35, und aktualisieren Sie es bei jeder wesentlichen Änderung. So wird aus einer einmaligen Pflichtübung ein dauerhaftes Steuerungsinstrument, das Sicherheit und Datenschutz messbar und verteidigungsfähig macht.

FAQ

Ist BSI 200-3 verpflichtend für jede Risikoanalyse?

Nein, nur bei IT-Grundschutz-Anwendern mit hohem Schutzbedarf oder Bausteinlücke. Alternativ ISO 27005 oder eigene Methodik.

Wie oft muss 200-3 aktualisiert werden?

Mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen (neue Systeme, neue Bedrohungslage, Incidents).

Kann ich Restrisiken einfach akzeptieren?

Ja, aber dokumentiert und mit Geschäftsführungsfreigabe. Bei “hoch”/“sehr hoch”-Risiken nur in Ausnahmefällen.

Welche Tools unterstützen 200-3?

verinice, GRC-Plattformen wie Legiscope, spezialisierte ISMS-Tools wie HiScout oder OneTrust.

Reicht 200-3 für eine ISO-27001-Zertifizierung?

In Kombination mit dem ISMS-Standard BSI 200-1 und 200-2 ja, im Rahmen einer IT-Grundschutz-basierten ISO-27001-Zertifizierung durch BSI-akkreditierte Auditoren.

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TD
Written by
Fondateur de Legiscope et expert RGPD

Docteur en droit de l'Université Panthéon-Assas (Paris II), 23 ans d'expérience en droit du numérique et conformité RGPD. Ancien conseiller de l'administration du Premier ministre sur la mise en œuvre du RGPD. Thiébaut est le fondateur de Legiscope, plateforme de conformité RGPD automatisée par l'IA.

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